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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der am 19.06.1990 gegründete Verein führt den Namen

            Karl Friedrich Friesen Berlin e. V.

und ist berechtigt die Kurzform "SV K. F. Friesen" zu verwenden.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Lichtenberg und wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 11563 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3)

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin oder dem Betriebsportverband Berlin e. V., deren Sportarten in dem Verein betrieben werden, an und erkennt die Satzungen und Ordnungen an.

(4)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)

Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der gegründeten "BSG Einheit Friesen" an.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch Förderung und Ausübung des Breiten- und Wettkampfsports im Amateurbereich verwirklicht.

 

a)

Es werden Sportarten wie zum Beispiel:

 

 

o

Ballsportarten (Volleyball, Fußball, Handball, Tischtennis usw.),

 

 

o

Gymnastische Sportarten (Gymnastik, Aerobic, Pilates usw.),

 

 

o

Wassersport (Schwimmen, Wasserspringen, Kanu usw.),

 

 

o

Kampfsportarten (Judo, Karate, Ringen, Boxen usw.),

 

 

o

Ausdauersportarten (Laufen, Wandern, Skaten usw.)

 

 

o

Tanzsport, Leichtathletik, Kraftsport, Turnen, Radsport, Schießsport,

 

 

o

Fitnesssport (als Mischung aus vorher genannten Sportarten),

 

 

o

Gesundheitssport (speziell gestaltete Trainingseinheiten für Ältere, Übergewichtige, Sportler mit gesundheitlichen Einschränkungen usw.)

 

ausgeübt.

 

b)

Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht durch zum Beispiel:

 

 

o

regelmäßigen Trainingsbetrieb,

 

 

o

Teilnahme an Wettkämpfen,

 

 

o

Durchführung sportlicher Veranstaltungen,

 

 

o

sportliche Vorführungen.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Die Organe des Vereins (§8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(4)

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5)

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§3 Die Abteilung

(1)

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geleitet. Sie sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Die Abteilungen sind in der Finanzordnung einzeln aufgeführt.

(2)

Die Leitung der Abteilung besteht aus

 

a)

dem Abteilungsleiter,

 

b)

dem Stellvertreter des Abteilungsleiters,

 

c)

dem Kassierer.

 

Bei sehr kleinen Abteilungen (unter 15 Mitglieder) können die Funktionen unter b) und c) von einem Mitglied wahrgenommen werden. Bei großen Abteilungen (über 50 Mitglieder) können weitere Mitglieder in Leitungsaufgaben der Abteilung (z.B. Sportwart, Jugendwart) gewählt werden. Die Abteilungsleitung sollte mindestens 2- und maximal 6 Mitglieder haben.

(3)

Die Abteilungsleitung organisiert den Sportbetrieb in der Abteilung und ist für dessen Durchführung verantwortlich.

(4)

Die Abteilungsleitung ist weiterhin verantwortlich für

 

a)

die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder,

 

b)

die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

c)

die Durchsetzung der vom Vorstand erlassenen Ordnungen,

 

d)

die regelmäßige Organisation und Durchführung von Abteilungsversammlungen,

 

e)

die Planung der für den Sportbetrieb benötigten Finanzen (Finanzplan) und deren sparsame Verwendung,

 

f)

die regelmäßige Zuarbeit zum Geschäftsbericht, zur Statistik, zur Inventur usw. an den Vorstand nach dessen Maßgabe,

 

g)

Vorschläge an den Vorstand, die den Verein insgesamt betreffen.

(5)

Die Abteilungsleitung wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitglieder der Abteilung gewählt.


§4 Mitgliedschaft

(1)

Der Verein besteht aus

den erwachsenen Mitgliedern

 

a)

ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,

 

b)

passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,

 

c)

auswärtigen Mitgliedern,

 

d)

fördernden Mitgliedern,

 

e)

Ehrenmitgliedern.

(2)

den Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahre


§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2)

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich

(3)

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a)

Austritt,

 

b)

Streichung

 

c)

Ausschluss,

 

d)

Tod.

(4)

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt  3 Monate jeweils zum Quartalsende.

(5)

Ein Mitglied, welches längere Zeit nicht am Sportbetrieb, an Veranstaltungen usw. des Vereins teilgenommen hat und sich nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen mit dem Vorstand in Verbindung setzt, kann von der Mitgliederliste gestrichen werden.

(6)

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

a)

wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

 

b)

wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung,

 

C)

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

 

d)

wegen unehrenhafter Handlungen.

 

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu einer Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Minderfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7)

Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft nach Absatz 3.

(8)

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

(1)

Die Mitglieder haben das Recht

 

a)

die Wahrnehmung ihrer Interessen auf sportlichem Gebiet und die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen,

 

b)

im Rahmen des Zwecks des Vereins an den Veranstaltungen und  Wettkämpfen teilzunehmen.

(2)

Die Mitglieder haben die Pflicht

 

a)

an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren,

 

b)

sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet,

 

c)

die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Abteilungen eigenverantwortlich fest gelegt und durch die Mitgliederversammlung jährlich bestätigt.


§7 Maßregelung

(1)

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 

a)

Verweis,

 

b)

Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen.

(2)

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen


§8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)

die Mitgliederversammlung,

 

b)

der Vorstand,

 

c)

der Beschwerdeausschuss.


§9 Die Mitgliederversammlung

(1)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für

 

a)

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

 

b)

Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

 

c)

Entlastung und Wahl des Vorstandes,

 

d)

Wahl der Kassenprüfer,

 

e)

Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

 

f)

Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

g)

Satzungsänderungen,

 

h)

Beschlussfassung über Anträge,

 

i)

Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5 Absatz 2,

 

j)

Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 6,

 

k)

Ernennung von Ehrenmitgliedern nach  §12,

 

l)

Wahl von Mitgliedern von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

 

m)

Auflösung des Vereins.

(2)

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

(3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)

der Vorstand beschließt oder

 

b)

20% der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4)

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf Prozent der Anwesenden beantragt wird.

(6)

Anträge können gestellt werden

 

a)

von jedem erwachsenen  Mitglied - §4 Absatz 1,

 

b)

vom Vorstand.

(7)

Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8)

Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9)

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Verein.

(4)

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§11 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus

 

a)

dem 1. Vorsitzenden,

 

b)

dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1 .Vorsitzenden),

 

c)

dem Kassenwart,

 

d)

dem Sportwart,

 

e)

dem Jugendwart,

 

f)

dem Schriftführer.

(2)

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3)

Vorstand im Sinne des BGB §26 sind:

 

 

der 1 .Vorsitzende,

 

 

der 2. Vorsitzende,

 

 

der Kassenwart.

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4)

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5)

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.


§12 Ehrenmitglieder

(1)

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.

(2)

Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§13 Beschwerdeausschuss

(1)

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie sind nicht den Weisungen des Vereins unterworfen.

(2)

Der Beschwerdeausschuss entscheidet in Streitfällen zwischen den einzelnen Mitgliedern des Vereins und zwischen ihnen und dem Vorstand.

(3)

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht hauptamtlich in der Geschäftsstelle tätig sein.


§14 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.


§15 Symbol und Fahne

 

Der Verein führt ein eigenes Symbol - stilisiertes F - und eine eigene Fahne in den Grundfarben Rot / Weiß mit dem stilisierten F.


§16 Auflösung

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erfolgen und damit rechtswirksam werden.

(2)

Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen und den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

(3)

Das Vermögen des Vereins ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden.

(4)

Das hiernach verbleibende Vermögen fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei der Förderung des Sports zu verwenden hat.


§17 Inkrafttreten

(1)

Die vorliegende Satzung des SV Karl Friedrich Friesen Berlin ist von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 1991 beschlossen worden. Vorstehende Satzung ersetzt die am 19.Juni 1990 errichtete Satzung.

(2)

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder

 

Ursula Röhr, Hansjoachim Heine, Barbara Liesebach, Dora Pastusiak, Silke Behrendt, Günter Vierke und Gottfried Berger.

(3)

Die vorliegende Satzung wurde geändert

 

a)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.März 1993,

 

b)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.April 1995,

 

c)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.März.1999,

 

d)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.März.2009,

 

e)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.März.2014.

 


Die vorliegende Satzung enthält die beschlussgemäß vorgenommenen Änderungen.